Stress vermindern: Gefährdungsbeurteilung – Kernaufgabe der Betriebsratsarbeit

Die Mitwirkung bei der Gefährdungsbeurteilung ist nicht nur euer Recht als Betriebsrat, sondern auch eine wichtige strategische Aufgabe (§ 87 Abs.1 Nr. 7). Ihr habt hier sogar die Möglichkeit, selbst initiativ zu werden. Denn der Arbeitgeber muss Regelungen treffen, um Gefährdungsbeurteilungen auszugestalten (§§ 4,5,6 ArbSchG). Diesen Handlungsspielraum könnt ihr nutzen. Es geht um die

  • Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung
  • Wahl der Instrumente und Methoden
  • Festlegung und Priorisierung von Maßnahmen
  • Auswahl von Maßnahmen
  • Organisation der Gefährdungsbeurteilung
  • Wirksamkeitskontrolle

Damit könnt Ihr – idealerweise in einer Betriebsvereinbarung – Instrumente schaffen, die kontinuierlich die betriebliche Gefährdung der Kolleg*innen verfolgen.

Ein wichtiges Stichwort hierbei ist Stress. Denn auch hier hat der Arbeitgeber die Pflicht, „psychische Gefährdungen“ zu beurteilen und zu bewerten. Die TBS Rheinland-Pfalz hat dazu aktuell eine sehr informative Broschüre herausgegeben: „Gefährdungsbeurteilung psychische Belastung am Arbeitsplatz. Sie ist unter https://tbs-rheinlandpfalz.de/ abrufbar.

Beitrag von Jörg Schulz